Ordnung der Forschungsstelle
§ 1 Rechtsform
1An der Universität Bayreuth wird eine Forschungsstelle für Verbraucherrecht (FfV) eingerichtet. 2Die FfV ist im Schwerpunkt rechtswissenschaftlich und zugleich interdisziplinär ausgerichtet. 3Die Forschungsstelle ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth nach Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG).
§ 2 Zweck und Forschungsgegenstand
Zweck der FfV ist die wissenschaftliche Erforschung des Verbraucherrechts in Deutschland und im europäischen und außereuropäischen Ausland. Die FfV fördert zugleich den Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis.
§ 3 Aufgaben
Die FfV hat im Rahmen ihres Gegenstandes (§ 2) folgende Aufgaben:
a) die Vertiefung der Zusammenarbeit der Mitglieder der Forschungsstelle;
b) die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben und deren Publikation;
c) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
d) die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Vorträgen, sowie die Weiterführung der „Bamberger Verbraucherrechtstage“;
e) der Aufbau einer Forschungsstellenbibliothek im Rahmen der Bibliothek der Universität Bayreuth;
f) die enge Zusammenarbeit mit der Praxis;
g) die sachverständige Beratung von öffentlichen und privaten Stellen;
h) die Einwerbung von Drittmitteln.
§ 4 Mitglieder
1) Die Gründungsmitglieder der Forschungsstelle für Verbraucherrecht sind die folgenden Lehrstuhlinhaber/Professuren an der Universität Bayreuth:
- Prof. Dr. Nikolaus Bosch (Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht (StR I))
- Prof. Dr. Jörg Gundel (Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht (ÖR V))
- Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M. (Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht (ZR VI))
- Prof. Dr. Christian Jäger (Strafrecht und Strafprozessrecht, insbes. Wirtschaftsstrafrecht und Medizinrecht (StR III)
- Prof. Dr. Stefan Leible (Zivilrecht, insbesondere Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (ZR IV))
- Prof. Dr. Oliver Lepsius (Öffentliches Recht, Allgemeine und Vergleichende Staatslehre (ÖR IV))
- Prof. Dr. Lutz Michalski (Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (ZR I))
- Prof. Dr. Markus Möstl (Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte (ÖR II))
- Prof. Dr. Stefan Napel (Mikroökonomie (VWL IV))
- Prof. Dr. Ansgar Ohly (Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, insbes. Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht (ZR VIII))
- Prof. Dr. Stephan Rixen (Öffentliches Recht, Sozialwirtschafts- und Gesundheitsrecht (ÖR I))
- Prof. Dr. Klaus Schäfer (Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre (BWL I))
- Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel (Verbraucherrecht (ZR IX))
- Prof. Dr. Kay Windthorst (Öffentliches Recht)
- Prof. Dr. Hinnerk Wißmann (Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht, Kultur- und Religionsverfassungsrecht (ÖR III))
2) 1Die Anzahl der Mitglieder ist erweiterbar. 2Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf formlosen Antrag. 3Für die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind, gilt § 1 Abs. 4 der Grundordnung der Universität Bayreuth.
3) 1Jedes Mitglied der FfV kann auf eigenen Wunsch, der nicht begründet zu werden braucht, und mit sofortiger Wirkung aus der FfV ausscheiden. 2Über den Ausschluss eines Mitglieds der FfV entscheidet die Mitgliederversammlung. 3Er ist nur aus besonderen Gründen möglich.
4) Eine Liste der aktuellen Mitglieder wird von der Direktorin oder vom Direktor geführt und auf der Homepage der Forschungsstelle publiziert.
§ 5 Unterstützung
1) Die Mitglieder der Forschungsstelle unterstützen die Forschungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten.
2) 1Eine Verpflichtung der Mitglieder der Forschungsstelle, der FfV Lehrstuhlmittel und Ausstattung der Lehrstühle zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. 2Die Mitglieder der Forschungsstelle behalten die volle Autonomie über ihre Lehrstuhletats.
3) Die Mitglieder der Forschungsstelle sowie die Direktorin oder der Direktor üben ihre Aufgaben in der Forschungsstelle ehrenamtlich aus.
§ 6 Organe
Die FfV hat folgende Organe:
a) eine Direktorin oder einen Direktor;
b) eine Mitgliederversammlung;
c) einen Beirat;
d) eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.
§ 7 Direktorin oder Direktor
1) Die laufenden Geschäfte der Forschungsstelle werden von einer Direktorin oder einem Direktor nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt.
2) 1Die Direktorin oder der Direktor wird für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Die Bestellung der Direktorin oder des Direktors ist von der Hochschulleitung der Universität Bayreuth zu bestätigen und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das erste Geschäftsjahr beginnt abweichend von Satz 1 mit dem Tag, an dem die Forschungsstelle ihre Tätigkeit aufnimmt und endet mit Ablauf desselben Kalenderjahres.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) 1Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Forschungsstelle. 2Sie stellt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors das Forschungsprogramm auf.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3) 1Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung von der Direktorin oder vom Direktor einberufen. 2Bei allseitigem Einverständnis ist auch eine kürzere Frist zulässig.
4) Die Mitglieder der Forschungsstelle können von der Direktorin oder vom Direktor jederzeit mit der Mehrheit der Stimmen die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
5) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
§ 9 Beschlussfassung
1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2) Beschlüsse über Ordnungsänderungen, über die Aufnahme neuer Mitglieder und über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder.
3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
§ 10 Beirat
1) 1Die Arbeit der Mitglieder der Forschungsstelle wird durch einen Beirat unterstützt. 2Der Beirat soll vor allem eine enge Verzahnung der Forschungsstelle mit der Praxis gewährleisten sowie der internationalen Vernetzung dienen.
2) Die Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten sein, die im Bereich des Verbraucherrechts wissenschaftlich oder praktisch besonders ausgewiesen sind.
3) 1Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag eines Mitglieds der FfV durch die Direktorin oder den Direktor berufen. 2Die Berufung ist der Hochschulleitung der Universität Bayreuth anzuzeigen. 3Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.
§ 11 Geschäftsführerin oderGeschäftsführer
1) 1Die Direktorin oder der Direktor kann eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Bayreuth zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Forschungsstelle bestellen. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Führung der laufenden Geschäfte.
2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt in der Regel das Protokoll der Mitgliederversammlung und des Beirats.
§ 12 Gäste und Honorary Fellows
1) 1Die Forschungsstelle kann zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Zusammenarbeit mit der Praxis auch Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind, vorübergehend gastweise an der Forschungsstelle aufnehmen.
2Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler die über eine abgeschlossene Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Leistung verfügen werden als Visiting Fellows aufgenommen. 3Nichtpromovierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler werden in der Regel als Visiting Scholar aufgenommen. 4Die Aufnahme erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor und ist der Hochschulleitung anzuzeigen. 5Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet.
2) 1Die Mitgliederversammlung kann verdienten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Verbraucherwissenschaften den Status eines Honorary Fellows verleihen. 2Die Verleihung ist der Hochschulleitung anzuzeigen.
§ 13 Drittmittel
Die der Forschungsstelle zur Verfügung gestellten Drittmittel werden ausschließlich nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Drittmittelgebers verwendet.
§ 14 Tätigkeitsbericht
Die Forschungsstelle legt der Hochschulleitung unaufgefordert alle zwei Jahre einen Bericht über die zurückliegende Tätigkeit vor.
§ 15 In – Kraft – Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.